Satzung für den Kreisverband der Partei DIE LINKE.Hamm

§1 Name, Sitz, Zweck und Tätigkeitsgebiet

(1) Die Partei DIE LINKE. Kreisverband Hamm (Kurzbezeichnung: DIE LINKE.HAMM) ist Kreisverband der Partei DIE LINKE.

(2) Der Kreisverband hat seinen Sitz in Hamm. Sein Tätigkeitsgebiet erstreckt sich auf das Stadtgebiet der Stadt Hamm.


§2 Organe des Kreisverbandes Hamm

 (1) Organe des Kreisverbandes im Sinne des Parteiengesetzes sind der Kreisparteitag und der Kreisvorstand.


§3 Aufgaben des Kreisparteitages

(1) Der Kreisparteitag ist das höchste Organ des Kreisverbandes Hamm.

(2) Dem Kreisparteitag vorbehalten ist die Beschlussfassung über:

 

a) die politische Ausrichtung, die Grundsätze und das Programm des Kreisverbandes Hamm, 

b) die Satzung und die Wahlordnung des Kreisverbandes,

c) die Wahlprogramme zu Kommunalwahlen,

d) die Richtlinien zur Finanzierung der politischen Arbeit,

e) der Tätigkeitsbericht des Kreisvorstandes und der Prüfbericht der Kreisfinanzrevisionskommission,

f) die Wahl und Entlastung des Kreisvorstandes,

g) die Wahl von Delegierten und Ersatzdelegierten für Gremien der       Landespartei,

h) die Abwahl von Kreisvorstandsmitgliedern und Delegierten des         Kreisverbandes,

i) die Bildung und Auflösung von Ortsverbänden,

j) die Auflösung des Kreisverbandes.


(3) Darüber hinaus berät und beschließt der Kreisparteitag über an ihn gerichtete Anträge.

(4) Der Kreisparteitag nimmt Stellung zur Arbeit der Fraktion bzw. der Gruppe im Rat der Stadt Hamm, der Fraktion bzw. der Gruppe in den Bezirksvertretungen, der Fraktion bzw. der Gruppe im Landschaftsverband Westfalen-Lippe, zur Arbeit der Vertreter, Aufsichtsräte und Mitglieder in den kommunalen bzw. stadtnahen Gesellschaften, Verbänden und Zweckverbänden.

(5) Der Kreisparteitag entscheidet über die Beteiligung an Koalitionen, Bündnissen und Tolerierungen im Rat der Stadt Hamm.

(6) Der Kreisparteitag nimmt die Berichte der Kreisfinanzrevisionskommission und des Kreisvorstandes entgegen.

(7) Der Kreisparteitag wählt:


a) den Kreisvorstand,

b) die Mitglieder der Kreisfinanzrevisionskommission.

 

§4 Zusammensetzung des Kreisparteitages

Der Kreisparteitag wird als Mitgliederversammlung durchgeführt.

 

§5 Einberufung und Arbeitsweise des Kreisparteitages

(1) Ein ordentlicher Kreisparteitag findet mindestens viermal im Kalenderjahr statt, möglichst einmal pro Quartal.

(2) Der Kreisparteitag wird auf Beschluss des Kreisvorstandes unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und des Tagungsortes mit einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Nachricht (per Brief oder Mail) an alle Mitglieder des Kreisverbandes einberufen. Die Einladung ist in geeigneter Weise parteiöffentlich bekannt zu machen.

(3) In besonderen politischen Situationen kann ein außerordentlicher Kreisparteitag auf Beschluss des Kreisvorstandes ohne Wahrung der Einladungsfristen einberufen werden. Auf einem außerordentlichen Kreisparteitag darf nur über Anträge beraten und beschlossen werden, die unmittelbar mit dem Grund der Einberufung zusammenhängen.

(4) Der ordentliche oder ein außerordentlicher Kreisparteitag muss unverzüglich unter Wahrung der vorgesehenen Fristen einberufen werden, wenn dies schriftlich und unter Angabe von Gründen durch 20 vom Hundert der Mitglieder beantragt wird.

(5) Anträge an den Kreisparteitag können bis spätestens eine Woche vor Beginn eingereicht werden. Sie sind den Mitgliedern unverzüglich vor Beginn der Tagung zuzustellen. Leitanträge, satzungsändernde Anträge und andere Anträge von grundsätzlicher Bedeutung sind spätestens 10 Tage vor dem Kreisparteitag parteiöffentlich zu publizieren. Bei einem außerordentlichen Kreisparteitag können diese Fristen verkürzt werden. Dringlichkeits- und Initiativanträge können mit Unterstützung von mindestens 10 vom Hundert der Mitglieder auch unmittelbar auf dem Kreisparteitag eingebracht werden.

(6) Anträge, welche von Ortsverbänden, kreisverbandsweiten Zusammenschlüssen, Organen des Kreisverbandes, Kommissionen des Kreisverbandes, Kommissionen des Kreisparteitages oder mindestens von 10 vom Hundert der Mitgliedschaft gestellt werden, sind durch den Kreisparteitag zu behandeln.

(7) Der Kreisparteitag gibt sich eine Geschäftsordnung. Solange ein Kreisparteitag keine eigene Geschäftsordnung beschließt, gilt die Geschäftsordnung des Landesparteitages.

(8) Über den Ablauf des Kreisparteitages ist eine Niederschrift (Wahl- und Beschlussprotokoll) zu fertigen und zu archivieren. Die Niederschrift ist durch die Versammlungsleitung zu beurkunden und zeitnah parteiintern in geeigneter Weise zu veröffentlichen.


§6 Aufgaben des Kreisvorstandes

(1) Der Kreisvorstand vertritt den Kreisverband Hamm nach innen und außen. Er führt dessen Geschäfte auf der Grundlage der Beschlüsse der Organe des Kreisverbandes.

(2) Zu seinen Aufgaben gehören im Einzelnen:

(a) die Beschlussfassung über alle politischen und organisatorischen sowie Finanz- und Vermögensfragen, für die in dieser Satzung keine andere Zuständigkeit bestimmt wird, insbesondere die Verfügung über die im Finanzplan vorgesehenen Mittel,

(b) die Abgabe von Stellungnahmen des Kreisverbandes zu aktuellen politischen Fragen,

(c) die Vorbereitung von Kreisparteitagen und die Durchführung von deren Beschlüssen,

(d) die Beschlussfassung über durch den Kreisparteitag an den Kreisvorstand überwiesene Anträge,

(e) die Unterstützung der Ortsverbände und der Kreisverbandsarbeitskreise der Partei,

(f) die Vorbereitung von Wahlen.


§7
Zusammensetzung und Wahl des Kreisvorstandes

(1) Der Kreisvorstand besteht aus insgesamt maximal 15 vom Kreisparteitag zu wählenden Mitgliedern, darunter die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes. - Der Geschäftsführende Kreisvorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern, darunter

(a) eine Kreisverbandssprecherin und ein Kreisverbandssprecher,

(b) eine Kreisverbandsschatzmeisterin oder ein Kreisverbandsschatzmeister.

Die genaue Zusammensetzung des Kreisvorstandes bestimmt der Kreisparteitag.

(2) Der Kreisvorstand wird in der Regel in jedem zweiten Jahr gewählt. Hat in einem Kalenderjahr keine Wahl des Kreisvorstandes stattgefunden, muss diese spätestens auf einem ordentlichen Kreisparteitag im darauf folgenden Kalenderjahr stattfinden. Im Übrigen finden eine Neuwahl des Kreisvorstandes oder eventuelle Nachwahlen auf Beschluss des Kreisparteitages statt. Siehe Übergangsbestimmung §13 (1)

(3) Dem Kreisvorstand gehören die oder der Vorsitzende bzw. die Vorsitzenden der Fraktion oder der Gruppe DIE LINKE im Rat der Stadt Hamm, die Vorsitzenden der Fraktionen DIE LINKE in den Bezirksvertretungen, die Mandatsträger aus den Reihen des Kreisverbandes im Landtag NRW, im Bundestag, im Europäischen Parlament sowie die Mitglieder aus den Reihen des Kreisverbandes im Landes- und Bundesvorstand mit beratender Stimme an. – Sie sind gegenüber den Organen des Kreisverbandes berichtspflichtig.

 

§8 Arbeitsweise des Kreisvorstandes

(1) Soweit durch diese Satzung, die Satzungen der höheren Gliederungen und die Beschlüsse des Kreisparteitages nichts anderes bestimmt wird, regelt der Kreisvorstand die Aufgabenverteilung unter seinen Mitgliedern selbst und macht diese zeitnah parteiöffentlich bekannt.

(2) Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Die beiden KreisverbandssprecherInnen sind für die Außendarstellung des Kreisverbandes verantwortlich.

(4) Der Kreisvorstand ist gegenüber dem Kreisparteitag rechenschaftspflichtig. Über seine Beschlüsse sind alle Mitglieder des Kreisverbandes auf geeignete Weise zu unterrichten.

(5) Der Kreisvorstand kann nur auf Grund eines mit der absoluten Mehrheit der gewählten Mitglieder gefassten Beschlusses geschlossen zurücktreten. In diesem Fall ist unmittelbar ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen.

 

§9 Die finanziellen Mittel des Kreisverbandes

(1) Die finanziellen Mittel und das Vermögen des Kreisverbandes Hamm werden durch den Kreisvorstand nach den Grundsätzen und Verfügungsregelungen der Bundes- und der Landesfinanzordnung verwaltet.

(2) Mandatsträgerinnen und Mandatsträger auf kommunaler Ebene werden aufgefordert, 50% aller durch das Mandat erzielten Einnahmen (Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder, usw.) dem Kreisverband zu spenden. Ausgenommen von dieser Regelung sind ausdrücklich Mandatsträgerinnen und Mandatsträger, die im Bezug von Transferleistungen stehen. Bei geringen sozialversicherungspflichtigem Einkommen entscheidet im Einzelfall der Vorstand.


§10 Finanzplanung und Rechenschaftslegung

Der Kreisvorstand ist für die jährliche Finanzplanung und für die Rechenschaftslegung über die Einnahmen und Ausgaben und über das Vermögen des Kreisverbandes Hamm nach den Festlegungen der Bundesfinanzordnung, der Landesfinanzordnung und des Parteiengesetzes zuständig.


§11 Finanzrevision

(1) Durch den Kreisparteitag wird eine Kreisfinanzrevisionskommission gewählt. Ihre Mitglieder bestimmen aus ihrer Mitte über den Vorsitz

(2) Mitglieder von Vorständen, Angestellte der Partei oder von mit ihr verbundenen Unternehmen bzw. Institutionen sowie Mitglieder, die auf andere Weise regelmäßige Einkünfte von der Partei beziehen, können nicht Mitglieder der Kreisfinanzrevisionskommission sein.

(3) Die Kreisfinanzrevisionskommission prüft die Finanztätigkeit des Kreisvorstandes, der Geschäftsstelle und des gesamten Kreisverbandes Hamm sowie den Umgang mit dem Parteivermögen. Sie unterstützt die jährliche Finanz- und Vermögensprüfung gemäß Parteiengesetz.

(4) Die Kreisfinanzrevisionskommission prüft gemäß Parteiengesetz den finanziellen Teil der Kreisvorstandsberichte an die Kreisparteitage.

(5) Das Nähere zu Aufgaben und Arbeitsweise der Kreisfinanzrevisionskommission regeln die Finanzordnungen der Bundes- und der Landespartei.


§12 Einladung und Beschlussfähigkeit

In besonderen politischen Situationen kann mit mindestens 7-tägiger Frist zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung eingeladen werden. Solche außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig, wenn alle teilnahmeberechtigten Parteimitglieder ordnungsgemäß eingeladen worden sind.

 

Siehe Übergangsbestimmungen §13 (2)


§13 Übergangsbestimmungen

(1) Die Amtszeit des ersten Kreisvorstands endet abweichend von § 19 (2) der Bundessatzung im vierten Quartal 2008.

(2) Abweichend von § 31 Absatz 4 der Bundessatzung in Verbindung mit § 39 Abs. 2 der Bundessatzung können Änderungen der Kreissatzung Hamm bis zum 31.12.2009 mit absoluter Mehrheit erfolgen.


§14 Schlussbestimmungen

(1) Diese Kreissatzung wurde am 18.07.2007 auf dem

 

Kreisparteitag des Kreisverbandes Hamm angenommen. Sie tritt am 18.07.2007 in Kraft.

 

(2) Änderungen dieser Satzung müssen vom Kreisparteitag mit einer satzungsändernden Mehrheit beschlossen werden. Die mit Unterstreichung  gekennzeichneten Satzungsänderungen wurden auf der Mitgliederversammlung am 22.10.2008 verabschiedet.


Anhang